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Satzung

Förderverein der Schule Diderotstraße

Satzung

Beschlossen auf der Gründungsveranstaltung am 23.09.2020

Artikel 1 – Vereinssitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr und Gemeinnützigkeit

Die in der Satzung gewählten männlichen Formen beziehen sich auf alle Geschlechter (m/w/d).

(1)  Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Schule Diderotstraße“

Er ist ein Zusammenschluss von Förderern der Schule Diderotstraße – Oberschule der Stadt Leipzig, die gemeinsam die Schule unterstützen möchten.

(2) Der Sitz des Vereins ist die Schule selbst:

FV Schule Diderotstraße
Diderotstraße 35
04159 Leipzig

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(6) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder beim Wegfall des Zwecks des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Verein.


(7) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Artikel 2 – Ziele und Zweck des Vereins


(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, der Gesellschafts- und Berufsbildung und die Förderung der Jugendhilfe. Ein weiterer Zweck ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen .i.S.v. § 53 AO.

(2) Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
                (a)           ideelle, finanzielle und materielle Unterstützung der Schule Diderotstraße – Oberschule der Stadt
                               Leipzig

(b)           Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenstände
                               einschließlich Wartung und Pflege
                (c)           Unterstützung bei der Umsetzung des Medienkonzepts der Schule

(d)           Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe,
                               auszuzeichnende AbsolventInnen und SchülerInnen, die sich besonders für die
                               Schulgemeinschaft einsetzen
                (e)           Unterstützung und Mitgestaltung von Ganztagsangeboten der Schule
                (f)            Unterstützung bei der Außendarstellung der Schule
                (g)           Aufbau eines Netzwerks von Förderern
                (h)           Unterstützung des internationalen Schüleraustauschs und von Besuchsprogrammen
                (i)           Unterstützung von Klassenfahrten und Wandertagen
                (j)            Unterstützung einzelner SchülerInnen oder Gruppen
                (k)           ideelle, materielle und finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei der Teilnahme
                               an schulischen Maßnahmen oder schulbegleitenden Bildungsangeboten, soweit nicht
                               staatliche Mittel beansprucht werden können. Anspruchsberechtigt sind Personen i.S. des § 53 Abs. 2
                               AO. Die Bedürftigkeit kann mit einem Leipzigpass, einem aktuellen Leistungsbescheid über
                             Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, über Leistungen gemäß des Asylbewerber-
                               leistungsgesetzes oder die aktuelle Aufenthaltserlaubnis als Asylbewerberin nachgewiesen werden.
                (l)            Unterstützung der Personalpflegschaft der Schule

Artikel 3 – Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge


(1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch:

                (a) Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann
                (b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
                (c) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund
                   liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins
                   begeht, dessen Ansehen schädigt oder mit der Zahlung von mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
                   Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des
                   Vorstands ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann
                   der/die Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich
                   Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.

(4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(5) Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrags.

Artikel 4 – Organe des Vereins und KassenprüferInnen

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.

                (a) Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail oder Briefpost) zwei Wochen
                      vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
                (b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich
                      beim Vorstand einzureichen.
                (c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dies entscheidet
                      oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

2. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

(a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge
                      mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
                (b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von mindestens einem Viertel der anwesenden
                      stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
                (c) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung,
                     die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt.
                (d) Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig,
                      jedoch kann ein Mitglied höchstens drei andere Mitglieder vertreten.
                (e) Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen
                     Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt,
                     welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten der
                     Stimmen auf sich vereinigt.
                (f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen verfasst.

3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören besonders:
                (a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfung
                (b) Entlastung des Vorstands
                (c) Wahl des Vorstands
                (d) Wahl des/der KassenprüferInnen
                (e) Bestätigung der vom Vorstand bestellten BeisitzerInnen
                (f) Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages
                (g) Beratung über geplante Verwendung der Mittel
                (h) Entscheidung über gestellte Anträge
                (i) Änderung der Satzung
                (j) Auflösung des Vereins

4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.

5. Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in der „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“ geregelt werden.

Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

                (1) dem/der Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
                (2) dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
                (3) Schatzmeister (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
                (4) sofern nicht als (1), (2) oder (3) gewählt: Vertretung der Schulleitung
                (5) bis zu 3 weitere Beisitzer , die bei Bedarf berufen werden können und den erweiterten Vorstand bilden

2. Jedes Vorstandsmitglied kann im Sinne des §26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei es an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.

3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstands werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festigung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.  Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. 

6. Beschlüsse können auch per Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.

7. Die BeisitzerInnen werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann BeisitzerInnen vorschlagen.

8. Die Beisitzer werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstands einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.

KassenprüferInnen

1. Es gibt wenigstens zwei KassenprüferInnen, die von der Mitgliederversammlung für ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Sie prüfen die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins. Die KassenprüferInnen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.

Art 5 – Satzungsänderung und Auflösung

Satzungsänderung


1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt aufgeführt ist.

2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamt Vermögen des Vereins

an den Verein Straßenkinder e.V. (Rosa-Luxemburg-Straße 38| 04315 Leipzig), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Artikel 6 – Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Die Speicherung der Daten erfolgt auf www.lernsax.de Die Daten werden dadurch vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

5. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht

6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

An der Gründungsveranstaltung des Vereins „Förderverein der Schule Diderotstraße“ am 23.09.2020 haben teilgenommen.


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An der Gründungsveranstaltung des Vereins „Förderverein der Schule Diderotstraße“ am 23.09.2020 haben teilgenommen.

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Unterschrift der Gründungsmitglieder zur endgültigen Satzung des Vereins „Förderverein der Schule Diderotstraße“, beschlossen am 23.09.2020

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Unterschrift des Gründungsprotokolls des Vereins „Förderverein der Schule Diderotstraße“, beschlossen am 23.09.2020

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